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   BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22, 1 W-VR 21.22   

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BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22, 1 W-VR 21.22 (https://dejure.org/2022,31299)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2022 - 1 WB 61.22, 1 W-VR 21.22 (https://dejure.org/2022,31299)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 1 WB 61.22, 1 W-VR 21.22 (https://dejure.org/2022,31299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Ablehnungsgesuche; Ergehen einer Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter im Rahmen einer nach den gesetzlichen Vorgaben ausdrücklich freien Beweiswürdigung

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Sonstiges

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    Verlangen nach dienstlicher Erklärung

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 05.10.2022 - 1 WB 48.22

    Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22
    Denn das Ablehnungsgesuch stellt sich weder als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 8; ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 - juris Rn. 30 ff.; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 44 Rn. 12; vgl. auch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), noch ist es etwa deshalb offensichtlich unzulässig, weil es sich gegen einen nicht zur Mitwirkung in den Verfahren berufenen Richter richtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 28).

    An seine Stelle tritt gemäß C. III. 4. des Geschäftsverteilungsplans Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, nachdem zuvor Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung an der Sache 1 WB 48.22 mitgewirkt hat.

    Der Standpunkt dessen, der die Parteilichkeit geltend macht, ist rechtlich wichtig, aber nicht ausschlaggebend; entscheidend ist vielmehr, ob seine Befürchtung auch objektiv berechtigt ist (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 31).

    Die Unparteilichkeit eines Richters wird vielmehr bis zum Beweis seines Gegenteils vermutet (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 32).

    Die Auffassung des Bevollmächtigten des Soldaten, impfbezogene Judikate des Bundesverfassungsgerichts würden seit dem Amtsantritt des dortigen Präsidenten von keinem kritischen Juristen mehr ernstgenommen, entbehrt als rechtspolitische Einschätzung jeglichen juristischen Gehalts und bedarf daher keiner weiteren Erörterung (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 36).

    Dabei sind etwaige prozesstaktische Erwägungen, aus denen ein Beteiligter kein Ablehnungsgesuch stellt, ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 48).

    Der Senat hat dazu mit Beschluss vom 5. Oktober 2022 im Verfahren 1 WB 48.22 , in dem dem hiesigen und dortigen Prozess(unter)bevollmächtigten die entsprechenden richterlichen Äußerungen bereits zur Kenntnis gebracht worden sind, befunden (vgl. Rn. 52 ff.):.

  • BVerwG, 11.03.2021 - 1 WB 27.20

    Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im Antragsverfahren vor den

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22
    Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist in den vom Soldaten betriebenen Antragsverfahren nach den gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 3).

    Bei den für befangen erachteten Richtern sind weder gesetzliche Ausschließungsgründe nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO oder § 77 WDO (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2018 - 1 WB 12.17 - juris Rn. 5 und vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 5) geltend gemacht worden noch ersichtlich; ebenso wenig ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt.

    Einen Ausschluss aus sonstigen Gründen verbietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 4).

    Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln, mithin bereits der "böse Schein" besteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1750/12 - MDR 2013, 294 ; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 6).

    Auch dies spricht dagegen, dass ein objektiver Betrachter den Eindruck hätte gewinnen müssen, der Richter werde nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt (BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 WB 27.20 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22
    Denn das Ablehnungsgesuch stellt sich weder als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 8; ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 - VerfGH 8/14 - juris Rn. 30 ff.; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 44 Rn. 12; vgl. auch § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), noch ist es etwa deshalb offensichtlich unzulässig, weil es sich gegen einen nicht zur Mitwirkung in den Verfahren berufenen Richter richtet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Januar 2022 - 1 BvR 2604/21 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 28).

    Ist Letzteres nicht gegeben, müssen vielmehr konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom 12. August 2020 - 8 B 40.20, 8 PKH 5.20 - juris Rn. 2 f. m. w. N. und vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 35).

    c) Gemäß § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter glaubhaft darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12.21 - NVwZ 2022, 884 Rn. 20).

  • EGMR, 16.02.2021 - 1128/17

    Meng ./. Deutschland - Konventionsverletzung durch Beteiligung eines nicht

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22
    Der Standpunkt dessen, der die Parteilichkeit geltend macht, ist rechtlich wichtig, aber nicht ausschlaggebend; entscheidend ist vielmehr, ob seine Befürchtung auch objektiv berechtigt ist (EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 31).

    Dem entspricht des Weiteren, dass allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8; zu § 41 Nr. 6 ZPO: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 - NJW-RR 2015, 444 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 48; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 - NJW 2022, 2631 - Rn. 10).

    Die Unparteilichkeit eines Richters wird vielmehr bis zum Beweis seines Gegenteils vermutet (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 45; BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - 1 WB 48.22 <1 WB 2.22 > - Rn. 32).

  • BVerfG, 20.05.2022 - 2 BvR 1982/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22
    Ungeachtet dessen und die Entscheidung selbstständig tragend tritt hinzu, dass die aus einem Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs abgeleitete Sorge der Befangenheit schon deshalb nicht glaubhaft dargelegt werden konnte, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, sodass der Soldat allein aus dem Ergebnis der Parallelverfahren zum einen mutmaßt, die Richter hätten den - dortigen - Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41) nicht gewürdigt und würden zum anderen dazu auch in seinem Verfahren nicht bereit sein.

    Die Norm garantiert keinen "Erfolg in der Sache" (Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Stand November 2021, Art. 103 Abs. 1 Rn. 95) und verlangt für die Entscheidungsbegründung auch nur, dass ausschließlich die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe angegeben werden (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auf den Vortrag eines Verfahrensbeteiligten nur dann vertieft eingegangen wird, wenn dies den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags darstellt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 m. w. N. sowie Kammerbeschluss vom 20. Mai 2022 - 2 BvR 1982/20 - juris Rn. 41).

  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 124/22

    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22
    b) Dabei dient das Ablehnungsverfahren nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8) oder einem Verfahrensbeteiligten eine Handhabe zu geben, einen seinem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 WD 13.16 - NZWehrr 2017, 128 ; OVG Bautzen, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 3 C 43/21 - juris Rn. 12).

    Dem entspricht des Weiteren, dass allein aus der richterlichen Vorbefassung mit einer auch im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 124/22 - juris Rn. 8; zu § 41 Nr. 6 ZPO: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13 - NJW-RR 2015, 444 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 16. Februar 2021 - 1128/17 - NJW 2021, 2947 - Rn. 48; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 1 Ws 203/22, 1 Ws 204/22 - NJW 2022, 2631 - Rn. 10).

  • TDG Süd, 29.09.2022 - S 5 BLc 11/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22
    Der Beschluss des Vorsitzenden Richters der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 29. September 2022 - S 5 BLc 11/22 - führt ebenfalls nicht dazu, dass die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar würde.
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22
    Damit verkennt er, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht das Recht eines Verfahrensbeteiligten gegenüber Richtern enthält, sich mit seinem Vorbringen in einer Weise auseinanderzusetzen, die er selbst für richtig hält (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85, 1239/87 - BVerfGE 80, 269 ).
  • BVerfG, 21.02.2017 - 2 BvR 240/17

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung einer offensichtlich

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22
    Mit der Behauptung "möglicherweise" seien in der Nacht vom 6. Juli 2022 "ja auch gleich zwei Richter 'gedreht' worden, damit die 'Impf-Kampagne' der Bundesregierung und der Bundeswehr keinen irreparablen Schaden" erleide, befeuert er unter anhaltsloser Kriminalisierung von Richtern (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 - juris Rn. 5 sowie vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 - juris Rn. 8) zudem Verschwörungstheorien (über kollusives Zusammenwirken von Judikative und Exekutive), die wegen ihrer Realitätsferne die Behauptung gerade nicht glaubhaft werden lassen.".
  • BVerfG, 29.07.2022 - 2 BvR 1154/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend Restschuldbefreiung wegen

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 1 WB 61.22
    Eine gerichtliche Entscheidung, die tragende Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aufgreift, kann rechtlich nicht - insbesondere weil unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2022 - 2 BvR 1154/21 - WM 2022, 1691 Rn. 26) - willkürlich sein.
  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerfG, 07.05.2020 - 1 BvR 275/20

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich

  • EGMR, 08.04.2021 - 47621/13

    Impfpflicht in Tschechien: Impflicht für Kinder ist keine

  • OLG Oldenburg, 10.06.2022 - 1 Ws 203/22

    Besorgnis der Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung in anderem

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 65/13

    ZPO § 41 Nr. 6, § 42 Abs. 2

  • BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 2604/21

    Verwerfung von offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme

  • BVerwG, 14.11.2012 - 2 KSt 1.11

    Besorgnis der Befangenheit; Befangenheitsgesuch; Zuständigkeit; Spruchkörper;

  • OVG Sachsen, 04.05.2021 - 3 C 43/21

    Befangenheitsgesuch; Ablehnung des Spruchkörpers; Gruppenbetroffenheit;

  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

  • BVerwG, 12.08.2020 - 8 B 40.20

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Fehlen individueller Gründe

  • BVerwG, 15.03.2017 - 2 WD 13.16

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters i.R.e. Disziplinarverfahrens eines

  • BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 12.17

    Ausgleich für geleistete Mehrarbeit; Fluglehrer der Luftwaffe; Mehrarbeit;

  • VerfGH Thüringen, 02.11.2016 - VerfGH 8/14

    Teilweise Begründete Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Rechts auf den

  • BVerwG, 17.01.2006 - 1 WB 3.05

    Zuständigkeit, Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beurteilung;

  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1750/12

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines

  • BVerwG, 23.10.2007 - 9 A 50.07

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch;

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

  • VG Minden, 22.11.2022 - 7 L 830/22
    So auch: BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 1 WB 61.22, 1 W-VR 21.22 -, juris Rn. 20.
  • BVerwG, 24.10.2022 - 2 WDB 9.22

    Ablehnung des Antrags des Soldaten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht des Gerichts, der gegenteiligen Auffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 1 WB 61.22, 1 W-VR 21.22 - Rn. 19).
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